17.02.2005
Die EU-Luftrechtsverordnung von 02/2005: Entschädigungen für überbuchte und anullierte Flüge
Entsprechend der neuen EU-Luftrechtsverordnung (17.02.2005) müssen Reisende nicht mehr jede Verpätung, Überbuchung oder Anullierung eines Fluges hinnehmen. Für diese Fälle sind von den Airlines Ausgleichszahlungen bzw. Unterstützungen zu leisten. Wichtig ist, sich die Beschwerde von einem Mitarbeiter am schalter der jeweiligen Fluggesellschaft schriftlich festhalten zu lassen und selbst einen Durchschlag bzw. eine Kopie zu behalten. Von zu Hause aus entweder direkt mit der Gesellschaft oder dem betroffenen Reisebüro in Verbindung setzen.
Fall 1
Als Mindestrecht ist bspw. bei Überbuchung von einem Flug eine Ausgleichsleistung von 250 bis 600 € vorgesehen. Der Flugpreis spielt bei der Ausfallzahlung keine Rolle. Die genaue Summe ist abhängig von der Dauer des geplanten resp. geplatzten Fluges: bis 1.500 km gibt es für den Reisenden 250 €; über 1.500 km innerhalb der EU 400 €; ebenfalls 400 € gibt es für den Ausfall von einem Flug zwischen 1.500 und 3.500 km ausserhalb der EU; ausgefallene Flüge ausserhalb der EU über 3.500 km Entfernung werden mit 600 € entschädigt.
Fall 2
Wenn wegen einer Verspätung ein Ersatzflug zu einem höheren Preis gebucht werden muss, kann die Differenz der beiden Flugpreise vom ursprünglichen Fluganbieter verlangt werden. Zusätzlich bleibt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen.
Fall 3
Bei Versptätungen von über zwei Stunden und kompletten Annulierungen von einzelnen Flügen haben Passagiere ebensfalls Anspruch auf Ausgleich von der jeweiligen Fluggesellschaft. Dies gilt jedoch nur in von der Fluglinie verschuldeten Fällen. Davon nicht betroffen sind Betreuungsleistungen wie Versorgung der Wartenden mit Speisen und Getränken oder gar Transport zu und Unterbringung in Hotels. Bei Verspätungen ab fünf Stunden hat der Fluggast die Option vom Flug zurückzutreten und sein Geld zurückzuerhalten. |
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